Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen

 (AGB´s)

Allgemeines

1. Mit dem Erscheinen neuer Kataloge, Preislisten und Angebote verlieren die früheren ihre Gültigkeit, Preisänderungen bleiben vorbehalten.

Angebote

2. Angebote verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angebeben, rein netto, ausschließlich Verpackungskosten ab Baumschule Steffen, jedoch einschließlich Ballenleinen, Töpfen oder Containern, soweit diese Kosten bereits in die Katalog- preise einkalkuliert sind. Die Angebote sind freibleibend, der Zwischenverkauf bis zur Auftragserteilung bleibt vorbehalten. Jedes Angebot ist als geschlossenes Gan- zes zu betrachten. Die Herausnahme einzelner Posten bedarf unserer ausdrückli- chen Zustimmung. Dies gilt besonders für frachtfrei kalkulierte Angebote. Frachtan- gaben sind stets unverbindlich.

Preise

3. Preise gelten in (€) Euro ab Verkaufsstelle ohne Skonto und Abzüge für die Güteklasse A. Für Pflanzen der Güteklasse B wird ein Nachlaß von 20% – bei Rosen 25% – gewährt. Für Abnahme von Pflanzen einer Art, Güte und Sorte werden berechnet: Einzelstückpreis für 1-9 Stück, Zehnstückpreis für 10-49 Stück, Hundertstückpreis für 50-499 Stück, Tausendstückpreis ab 500 Stück, soweit diese Preise im Katalog auch genannt sind. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in der Baumschule haben diese Katalog-preise keine Gültigkeit. Mit einem Aufschlag ist zu rechnen.

Auftragsannahme, Lieferpflicht

4. Alle Aufträge, auch die unserer Vertreter, und mündliche Vereinbarungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

5. Wenn durch Wetterkatastrophen und durch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung, Energieausfall oder ähnlichen Betriebsstörungen, Krieg oder kriegs- ähnliche Ereignisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretener Behinderung, die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht wurde, so entfällt die Lieferpflicht.

Gütebestimmung, Maße

6. Maße sind, sofern es sich nicht um Stammumfang oder Veredelungsunterlagen handelt, nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen nach unten oder oben sind grundsätzlich zulässig.

7. Für alle Lieferungen sind Güteklassen und Grundmaße der Gütebestimmung des BdB bindend.

Muster, Ersatz

8. Pflanzenmuster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit anzeigen. Es brauchen nicht alle Pflanzen genauso wie die Probe auszufallen.

9. Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, eben- falls Größenersatz der nächstliegenden, niederen bzw. höheren Sortierung, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich verbeten wurde.

10. Der Sortenersatz ist indessen nur erlaubt, wenn sich der Auftrag auf mehrere Sorten erstreckt und die Stückzahl der Sorten über 5 nicht hinausgeht.

11. Bei allen Baumschulpflanzen, ausgenommen Veredelungsunterlagen und Jung- pflanzen, können als Ersatz für Güteklasse A Pflanzen der Güteklasse B zu dem hierfür gültigen Preis geliefert werden, falls dies nicht ausdrücklich verbeten ist.

Verpackung, Versand, Kosten

12. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Verkauf auf Abruf haben wir das Recht, die Pflanzen bei Herbstbestellung nach dem 15. Nov., bei Frühjahrsverkauf nach dem 15. April ohne weiteres abzuschicken.

13. Für Schäden, die während des Transports entstanden sind, sind wir nicht haftbar. Auf Wunsch des Käufers kann die jeweilige Lieferung gegen Transportschäden ver- sichert werden. Die Prämie geht zu Lasten des Käufers.

14. Die Verpackung wird bei uns fachgemäß und sorgfältig durchgeführt, Stückgut- sendungen werden stets fest verpackt, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Bei Wagenladungen wird das Pflanzengut mit geeignetem Packmaterial gut abgedeckt. Die einzelnen Lieferposten werden bei Versand kostenfrei und übersichtlich abgedeckt. Die einzelnen Lieferposten werden bei Versand kostenfrei übersichtlich bezeichnet und getrennt, damit bei sach- gemäßem Auspacken und Ausladen Unklarheiten vermieden werden.

15. Die Verpackung wird beim Besteller zu den Selbstkosten für Material und Arbeitslohn berechnet und nicht zurückgenommen.

16. Das Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Besteller. Seine Höhe richtet sich nach den örtlichen Tarifen. Rollgeld und Verpackungskosten können nach- genommen werden.

17. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, hat zunächst der Empfänger die Fracht vor- zulegen. Sie wird sofort dem Konto als Abschlag auf die Pflanzenrechnung gut- geschrieben.

Mängelrügen

18. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muß spätestens 5 Tage nach Empfang der Ware abgesandt werden. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unver- züglich gerügt werden, sobald sie zu erkennen sind. Es ist nicht statthaft, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen oder eine Minderung des Kaufpreises hierfür zu verlangen, da jeder einzelne Posten der Rechnung als ein Ganzes zu betrachten ist.

Gewährleistung

19. Eine Gewähr für das Anwachsen gelieferter Pflanzen kann grundsätzlich nicht übernommen werden. Wird jedoch seitens des Käufers eine Anwachsgarantie verlangt, so kann hierfür ein besonderer Betrag in Anrechnung gestellt werden.

20. Für die Sortenechtheit wird nur bis zum jeweiligen Rechnungsbetrag Gewähr geleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfalle besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, oder uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

21. Die Gewähr für Echtheit der Sorten bei Obstbäumen der geforderten Unterlagen wird bis zum Abauf des 5. Jahres vom Tage der Lieferung an übernommen. Bei Beerenobst, Rosenpfanzen und anderen Gehölzen läuft die Gewähr nur bis zum 2. Jahr vom Tage der Lieferung ab. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Gewähr übernommen. Bei Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant für die Echtheit der gelieferten Sorten Gewähr nur bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Lieferung an.

Zahlung

22. Aufträge, bei denen keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, können gegen Nachnahme ausgeführt werden.

23. Bei Begleichung von Rechnungsbeträgen darf ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Lieferung der Ware nicht überschritten werden. Wird das Zahlungsziel von 30 Tagen überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Landeszentralbanken zu verlangen. Erfolgt Bezahung inner- halb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware, so werden 2% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt.

24. Bei Zielüberschreitungen sind auch nachfolgende Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

Eigentumsvorbehalt

25. Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zu vollen Erfüllung der diesen gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Schecks bis zur Einlösung.

26. Das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu deren Warenveräußerung oder endgültiger Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einlagert, ein- schlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäfts- unterlagen zu geben. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehalt Miteigentum an den vermischten Pflanzen.

27. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Wenn der Käufer im Rahmen des ord- nungsgemäßen Geschäftsverkehrs die noch Eigentum des Verkäufers stehenden Pflanzen weiterveräußert, gelten die aus der Weiterveräußerung ihm erwachsen- den Forderung als mit dem Zeitpunkt der Lieferung an dem Verkäufer abgetreten bis zur Höhe der dem Erstverkäufer zustehenden Ansprüche.

Erfüllungsort und Gerichtstand

28. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten, sofern hierfür keine besonderen Absprachen schriftlich vereinbart wurden.

Sonstiges

29. Sämtliche Preise unseres Kataloges sind ohne Mehrwertsteuer kalkuliert. Die MwSt. ist gesondert berechnet. Sollte eine Änderung des MwSt.-Satzes vor Auslieferung der Bestellung eintreten, so hat jeder Vertragspartner das Recht, die Berücksichti- gung der neuen Mehrwertsteuer zu verlangen.

30. Rosensorten, deren Züchtungsverfahren bzw. die als Sorte selbst unter Sortenschutz stehen oder zum Patent angemeldet sind oder deren Name, unter dem wir sie in den Verkehr bringen, warenzeichenrechtlich geschützt ist, werden von uns mit einem Neuheiten-Schutz-Etikett besonders gekennzeichnet. Bezieher solcher Rosensorten sind verpflichtet, jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Rosenaugen dieser Pflanzen zu unterlassen, eine Weitergabe jener Rosen- pflanzen nur in dem Zustand – einschließlich Etikett- und Sortenechtheitskenn- zeichnung – entgeltlich oder unentgeltlich vorzunehmen, in welchem diese von uns bezogen worden sind. Eine Weitervermehrung oder Ausfuhr solcher Sorten ins Ausland ist nicht zulässig.

Anerkennung

31. Mit Auftragserteilung gelten die Lieferungsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde uns seine eigenen, von unseren abweichenden Ein- kaufs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt hat. Abweichende Vereinbarungen be- dürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Versandhilfen

Bei der Auftragserteilung Ihrer Aufträge sind wir jederzeit bemüht, den für Sie günstigsten uns preiswertesten Versandweg zu finden. Hierzu ist eine möglichst frühe Hereingabe Ihrer Aufträge erforderlich, um rechtzeitig disponieren, bzw. die Versandart mit Ihnen abstimmen zu können.

 

 

A.Steffen Baumschulen GmbH

Baumschulenweg 120

25462 Rellingen      

                                                                                      

Stand: 06.2015